S a t z u n g
 

§ 1 Name und Zweck des Vereines

  1. Der Verein wurde im Jahre 1924 gegründet. Er trägt den Namen "Mandolinen- und Gitarrenorchester 1924 e. V.
    Ötigheim" mit Sitz in Ötigheim. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Rastatt eingetragen.

  2. Er hat den Zweck, das Musizieren mit Zupfinstrumenten sowohl qualitativ als auch quantitativ zu fördern, sei es im Orchester, Ensemble oder solistisch. Deshalb ist eine seiner Hauptaufgaben, seine Mitglieder im Mandolinen- und Gitarrenspiel sowie anderen Instrumenten bestmöglich auszubilden. Neben der musikalischen Arbeit soll auch eine kameradschaftliche und freundschaftliche Seite gepflegt werden.

  3. Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 2 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus
    a) aktiven Mitgliedern
    b) passiven Mitgliedern
    c) Ehrenmitgliedern

    Zu a): Aktive Mitglieder sind Personen, die ein Instrument erlernen oder ein solches bereits im Orchester spielen. Sie sollen nach Möglichkeit die angesetzten Proben regelmäßig besuchen und somit die Voraussetzung schaffen, bei öffentlichen Auftritten der Vereines teilnehmen zu können. Wer länger als ein halbes Jahr ohne besondere Gründe den Proben fernbleibt, gilt nicht mehr als aktives, sondern als passives Mitglied. Ferner sind Mitglieder von Vorstand und Verwaltung aktive Mitglieder.

    Zu b): Passive Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung des Vereinsbeitrages fördern und unterstützen und somit helfen, die Existenz des Vereines zu sichern.

    Zu c): Ehrenmitglied wird jedes Mitglied bei Erreichung des 65. Lebensjahres, sofern eine 30-jährige Mitgliedschaft vorausgegangen ist. Die Ehrenmitgliedschaft kann auch auf Beschluss der Gesamtverwaltung einem Mitglied erteilt werden, das sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereines erworben hat. Ehrenmitglieder sind nach Ablauf des Vereinsjahres, in dem die Auszeichnung erfolgte, beitragsfrei.

  2. Aufnahme von Mitgliedern Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen erworben werden, sofern keine zwingenden Gründe gegen die Aufnahme sprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Verwaltung. Die Anmeldung muss schriftlich eingereicht werden. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

  3. Pflichten und Rechte der Mitglieder

    3a) Pflichten

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungsbestimmungen zu beachten und allen gefassten Beschlüssen Folge zu leisten.

    3b) Rechte

    Sämtliche Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Wünsche und Anregungen der Vorstandschaft in sachlicher Form vorzutragen.

  4. Austritt und Ausschluss

    4a) Austritt

    Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens bis 30.11. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Es ist erwünscht evtl. Gründe für den Austritt mit anzuführen.

    4b) Ausschluss

    Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Gesamtverwaltung ausgeschlossen werden, wenn es

    b1) ohne zwingende Gründe 2 Jahre die Mitgliedsbeiträge schuldet

    b2) den Verein durch sein Verhalten nachweisbar schädigt.

    Ein ausgeschlossenes Mitglied nach Abs. b2 kann dem Verein nicht mehr beitreten.

 

§ 4 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Die Mitglieder wählen in der Mitglieder-versammlung, den Vorstand sowie Teile der Verwaltung. Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen.

  2. Die jährliche General- oder Hauptversammlung soll möglichst in den ersten Wochen des neuen Jahres erfolgen. Falls erforderlich kann auch während des Jahres eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitglieder werden in ortsüblicher Weise zu den vorgenannten Versammlungen eingeladen.

  3. Bei allen Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, lediglich bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Gewählt kann nur werden, wer bei der Wahl anwesend ist oder vorher der Annahme einer evtl. Wahl zugestimmt hat. Die anwesenden Mitglieder können bestimmen, ob die Wahlen offen oder geheim durchgeführt werden sollen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  4. Die Wahl findet nach folgendem Modus statt:

    a) Bei ungeraden Jahreszahlen, in denen die Wahl stattfindet, werden gewählt:

    - der Vorsitzende, der Schriftführer, der Ausbildungsleiter,
    - der stellvertretende Kassier, der Notenwart, der stellvertretende Leiter des Festausschusses, sowie 2 Beisitzer.

    b) Bei geraden Jahreszahlen, in denen die Wahl stattfindet, werden gewählt:

    - die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier,
    - der Pressewart, der Instrumentenwart, sowie 3 Beisitzer.

    c) Jedes Jahr werden die beiden Kassenprüfer bestimmt.

 

§ 5 Vorstand

  1. Zusammensetzung

    An der Spitze des Vereines stehen der Vorstand und die Verwaltung.
    Der Vorstand gliedert sich wie folgt auf:

    a) Vorsitzender
    b) Zwei Stellvertretende Vorsitzende
    c) Kassier
    d) Schriftführer
    e) Ausbildungsleiter

    Alle hier und unter § 6 genannten Personen versehen ihr Amt als Ehrenamt ohne jegliche Vergütung. Lediglich bare Auslagen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vertretung des Vereines entstehen, können erstattet werden.

    Zu a): Der Vorsitzende führt den Verein, leitet und beaufsichtigt das Vereinsgeschehen, beruft die Versammlungen ein und führt jeweils den Vorsitz. Er vertritt und präsentiert den Verein bei allen Anlässen und Angelegenheiten. Er unterzeichnet die wichtigsten Schriftstücke und Urkunden. Er ist befugt, einen Teil seines Aufgabengebietes an die beiden Stellvertreter abzugeben. Finanzielle Angelegenheiten hat er mit dem Vorstand bzw. der Verwaltung zu beraten und zu entscheiden.

    Zu b): Die Stellvertreter des Vorsitzenden übernehmen bei Verhinderung oder kurzfristiger Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben. Einer der beiden Stellvertreter leitet den Festausschuss. Der Festausschuss verwaltet die Bewirtschaftungsgegenstände. Die Stellvertreter sind vom Vorsitzenden über die vereinsinternen Angelegenheiten zu unterrichten.

    Zu c): Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung das gesamte Kassenwesen. Er ist berechtigt bzw. verpflichtet (1) im Benehmen mit dem Stellvertretenden Kassier die Mitgliedsbeiträge einzuziehen, falls diese nicht per Bankeinzug vereinnahmt werden,
    (2) Rechnungen, mit denen Vorsitzender bzw. Stellvertreter einverstanden sind, auszuzahlen oder anzuweisen,
    (3) Schriftstücke, die sich allein auf das Kassenwesen beziehen, in eigener Zuständigkeit zu unterschreiben und
    (4) für eine sichere Unterbringung der Gelder und Belege zu sorgen.
    Darüber hinaus hat er die Kasse so zu führen, dass er jederzeit Rechenschaft und Bericht über den Kassenstand geben kann. Die Kasse ist etwa eine Woche vor der Generalversammlung von den Kassenprüfern zu prüfen.

    Zu d): Der Schriftführer tätigt den gesamten Schriftverkehr nach Weisungen des Vorsitzenden. Er ist berechtigt, abgehende Schreiben zu unterschreiben. Er führt die Mitgliederliste, sofern diese Aufgabe nicht delegiert ist. Er führt das Protokollbuch und tätigt die Eintragungen der wichtigsten Vorgänge und Beschlüsse bei den Sitzungen der Gesamtverwaltung, den General- und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

    Zu e): Der Ausbildungsleiter kontrolliert und organisiert den Ausbildungsbetrieb des Vereines. Er nimmt die Anmeldungen von Schülern entgegen, bestimmt Lehrer und achtet auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung.

  2. Vertretung des Vereins

    Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder ist al-lein vertretungsberechtigt.

 

§ 6 Verwaltung

  1. Die Verwaltung besteht aus dem Vorstand und folgenden Personen:
    a) Pressewart
    b) Notenwart
    c) Instrumentenwart
    d) Stellvertretender Kassier
    e) Stellvertretender Leiter des Festausschusses
    f).. Fünf Beisitzer
    g) Jugendleiter und zwei weitere Vertreter der Jugendleitung
    h) Orchestermanager des Hauptorchesters und dessen Stellvertreter
    ....Orchestermanager des Freizeitorchesters und dessen Stellvertreter

  2. Alle Mitglieder der Verwaltung haben in gleicher Weise Stimmrecht bei deren Sitzungen.

    Zu a)-f): Die Positionen a)-f) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Zu g): Der Jugendleiter und die beiden weiteren Vertreter der Jugendleitung werden von der Jugendversammlung bestimmt. Die Jugendleitung betreut die Nachwuchsensembles im Benehmen mit den jeweiligen Dirigenten. Darüber hinaus ist sie für die überfachliche Jugendarbeit im Verein zuständig. Das Weitere regelt die Jugendordnung.

    Zu h): Haupt- und Freizeitorchester organisieren sich im Benehmen mit dem Vorstand und der Verwaltung selbst. Sie wählen sich jeweils einen Orchestermanager und dessen Stellvertreter.

 

§ 7 Amtsdauer

Die Amtsdauer aller Gewählten erstreckt sich jeweils auf 2 Jahre. Falls ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, kann die Verwaltung den Posten kommissarisch bis zur nächsten Wahl besetzen.

 

§ 8 Sitzungen des Vorstandes und der Verwaltung

  1. Alle Belange, die den Verein berühren, werden in Sitzungen des Vorstandes oder der Verwaltung behandelt, beraten und entschieden. Besondere interne Vereinsangelegenheiten, auch solche finanzieller Art, werden im Kreis des Vorstandes behandelt. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der jeweils Anwesenden.
  2. Alle in den Sitzungen behandelten Angelegenheiten gelten als vertraulich und dürfen über die Sitzungsteilnehmer nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Verstöße hiergegen können zum Ausschluss aus der Verwaltung führen.

 

§ 9 Niederschrift

Über die Beschlüsse der Verwaltung und der General- bzw. Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertretern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der General- bzw. Mitgliederversammlung festgesetzt. Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studenten, Lehrlinge, Wehr- bzw. Zivildienstleistende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Auf Beschluss der Verwaltung kann ein Mitglied für beitragsfrei erklärt werden.

 

§ 11 Ehrenvorsitzender

Ehrenvorsitzende haben in Sitzungen der Verwaltung eine beratende Stimme.

 

§ 12 Auflösung des Vereines

Solange noch 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereines entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden. Falls es doch zur Auflösung des Vereines kommen sollte, wird das noch vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Ötigheim übergeben. Die Gemeindeverwaltung verwaltet treuhänderisch das Vereinsvermögen mit der Aufgabe, es einem neuen Verein in Ötigheim zuzuführen, der die gleichen Ziele und Zwecke gem. § 1 der Satzung verfolgt. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, so hat die Gemeinde das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.