|
§
1 Name und Zweck des Vereines
- Der Verein
wurde im Jahre 1924 gegründet. Er trägt den Namen "Mandolinen- und Gitarrenorchester
1924 e. V.
Ötigheim" mit Sitz in Ötigheim. Der Verein ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Rastatt eingetragen.
- Er hat den
Zweck, das Musizieren mit Zupfinstrumenten sowohl qualitativ als auch
quantitativ zu fördern, sei es im Orchester, Ensemble oder solistisch.
Deshalb ist eine seiner Hauptaufgaben, seine Mitglieder im Mandolinen-
und Gitarrenspiel sowie anderen Instrumenten bestmöglich auszubilden.
Neben der musikalischen Arbeit soll auch eine kameradschaftliche und
freundschaftliche Seite gepflegt werden.
- Der Verein
dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§
2 Vereinsjahr
Das
Vereinsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§
3 Mitglieder
- Der Verein
besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
Zu a): Aktive Mitglieder sind Personen, die ein Instrument erlernen
oder ein solches bereits im Orchester spielen. Sie sollen nach Möglichkeit
die angesetzten Proben regelmäßig besuchen und somit die Voraussetzung
schaffen, bei öffentlichen Auftritten der Vereines teilnehmen zu können.
Wer länger als ein halbes Jahr ohne besondere Gründe den Proben fernbleibt,
gilt nicht mehr als aktives, sondern als passives Mitglied. Ferner sind
Mitglieder von Vorstand und Verwaltung aktive Mitglieder.
Zu b): Passive Mitglieder sind solche, die den Verein durch Zahlung
des Vereinsbeitrages fördern und unterstützen und somit helfen, die
Existenz des Vereines zu sichern.
Zu c): Ehrenmitglied wird jedes Mitglied bei Erreichung des 65. Lebensjahres,
sofern eine 30-jährige Mitgliedschaft vorausgegangen ist. Die Ehrenmitgliedschaft
kann auch auf Beschluss der Gesamtverwaltung einem Mitglied erteilt
werden, das sich besondere Verdienste um die Ziele des Vereines erworben
hat. Ehrenmitglieder sind nach Ablauf des Vereinsjahres, in dem die
Auszeichnung erfolgte, beitragsfrei.
- Aufnahme
von Mitgliedern Die Mitgliedschaft kann von Einzelpersonen erworben
werden, sofern keine zwingenden Gründe gegen die Aufnahme sprechen.
In Zweifelsfällen entscheidet die Verwaltung. Die Anmeldung muss schriftlich
eingereicht werden. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
erforderlich.
- Pflichten
und Rechte der Mitglieder
3a) Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach
Kräften zu fördern, die Satzungsbestimmungen zu beachten und allen gefassten
Beschlüssen Folge zu leisten.
3b) Rechte
Sämtliche Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Wünsche und Anregungen der Vorstandschaft
in sachlicher Form vorzutragen.
- Austritt
und Ausschluss
4a) Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen und muss
spätestens bis 30.11. des Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Es ist
erwünscht evtl. Gründe für den Austritt mit anzuführen.
4b) Ausschluss
Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Gesamtverwaltung ausgeschlossen
werden, wenn es
b1) ohne zwingende Gründe 2 Jahre die Mitgliedsbeiträge schuldet
b2) den Verein durch sein Verhalten nachweisbar schädigt.
Ein ausgeschlossenes Mitglied nach Abs. b2 kann dem Verein nicht mehr
beitreten.
§
4 Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung
ist das höchste Gremium des Vereins. Die Mitglieder wählen in der Mitglieder-versammlung,
den Vorstand sowie Teile der Verwaltung. Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung
über Satzungsänderungen.
- Die jährliche
General- oder Hauptversammlung soll möglichst in den ersten Wochen des
neuen Jahres erfolgen. Falls erforderlich kann auch während des Jahres
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitglieder
werden in ortsüblicher Weise zu den vorgenannten Versammlungen eingeladen.
- Bei allen
Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, lediglich
bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Gewählt kann
nur werden, wer bei der Wahl anwesend ist oder vorher der Annahme einer
evtl. Wahl zugestimmt hat. Die anwesenden Mitglieder können bestimmen,
ob die Wahlen offen oder geheim durchgeführt werden sollen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
- Die Wahl
findet nach folgendem Modus statt:
a) Bei ungeraden Jahreszahlen, in denen die Wahl stattfindet, werden
gewählt:
- der Vorsitzende, der Schriftführer, der Ausbildungsleiter,
- der stellvertretende Kassier, der Notenwart, der stellvertretende
Leiter des Festausschusses, sowie 2 Beisitzer.
b) Bei geraden Jahreszahlen, in denen die Wahl stattfindet, werden gewählt:
- die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassier,
- der Pressewart, der Instrumentenwart, sowie 3 Beisitzer.
c) Jedes Jahr werden die beiden Kassenprüfer bestimmt.
§
5 Vorstand
- Zusammensetzung
An der Spitze des Vereines stehen der Vorstand und die Verwaltung.
Der Vorstand gliedert sich wie folgt auf:
a) Vorsitzender
b) Zwei Stellvertretende Vorsitzende
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Ausbildungsleiter
Alle hier und unter § 6 genannten Personen versehen ihr Amt als Ehrenamt
ohne jegliche Vergütung. Lediglich bare Auslagen und Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit der Vertretung des Vereines entstehen, können erstattet
werden.
Zu a): Der Vorsitzende führt den Verein, leitet und beaufsichtigt das
Vereinsgeschehen, beruft die Versammlungen ein und führt jeweils den
Vorsitz. Er vertritt und präsentiert den Verein bei allen Anlässen und
Angelegenheiten. Er unterzeichnet die wichtigsten Schriftstücke und
Urkunden. Er ist befugt, einen Teil seines Aufgabengebietes an die beiden
Stellvertreter abzugeben. Finanzielle Angelegenheiten hat er mit dem
Vorstand bzw. der Verwaltung zu beraten und zu entscheiden.
Zu b): Die Stellvertreter des Vorsitzenden übernehmen bei Verhinderung
oder kurzfristiger Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben. Einer
der beiden Stellvertreter leitet den Festausschuss. Der Festausschuss
verwaltet die Bewirtschaftungsgegenstände. Die Stellvertreter sind vom
Vorsitzenden über die vereinsinternen Angelegenheiten zu unterrichten.
Zu c): Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung das gesamte
Kassenwesen. Er ist berechtigt bzw. verpflichtet (1) im Benehmen mit
dem Stellvertretenden Kassier die Mitgliedsbeiträge einzuziehen, falls
diese nicht per Bankeinzug vereinnahmt werden,
(2) Rechnungen, mit denen Vorsitzender bzw. Stellvertreter einverstanden
sind, auszuzahlen oder anzuweisen,
(3) Schriftstücke, die sich allein auf das Kassenwesen beziehen, in
eigener Zuständigkeit zu unterschreiben und
(4) für eine sichere Unterbringung der Gelder und Belege zu sorgen.
Darüber hinaus hat er die Kasse so zu führen, dass er jederzeit Rechenschaft
und Bericht über den Kassenstand geben kann. Die Kasse ist etwa eine
Woche vor der Generalversammlung von den Kassenprüfern zu prüfen.
Zu d): Der Schriftführer tätigt den gesamten Schriftverkehr nach Weisungen
des Vorsitzenden. Er ist berechtigt, abgehende Schreiben zu unterschreiben.
Er führt die Mitgliederliste, sofern diese Aufgabe nicht delegiert ist.
Er führt das Protokollbuch und tätigt die Eintragungen der wichtigsten
Vorgänge und Beschlüsse bei den Sitzungen der Gesamtverwaltung, den
General- und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
Zu e): Der Ausbildungsleiter kontrolliert und organisiert den Ausbildungsbetrieb
des Vereines. Er nimmt die Anmeldungen von Schülern entgegen, bestimmt
Lehrer und achtet auf eine qualitativ hochwertige Ausbildung.
- Vertretung
des Vereins
Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser drei Vorstandsmitglieder
ist al-lein vertretungsberechtigt.
§
6 Verwaltung
- Die Verwaltung
besteht aus dem Vorstand und folgenden Personen:
a) Pressewart
b) Notenwart
c) Instrumentenwart
d) Stellvertretender Kassier
e) Stellvertretender Leiter des Festausschusses
f).. Fünf Beisitzer
g) Jugendleiter und zwei weitere Vertreter der Jugendleitung
h) Orchestermanager des Hauptorchesters und dessen Stellvertreter
....Orchestermanager des Freizeitorchesters
und dessen Stellvertreter
- Alle Mitglieder
der Verwaltung haben in gleicher Weise Stimmrecht bei deren Sitzungen.
Zu a)-f): Die Positionen a)-f) werden von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Zu g): Der Jugendleiter und die beiden weiteren Vertreter der Jugendleitung
werden von der Jugendversammlung bestimmt. Die Jugendleitung betreut
die Nachwuchsensembles im Benehmen mit den jeweiligen Dirigenten. Darüber
hinaus ist sie für die überfachliche Jugendarbeit im Verein zuständig.
Das Weitere regelt die Jugendordnung.
Zu h): Haupt- und Freizeitorchester organisieren sich im Benehmen mit
dem Vorstand und der Verwaltung selbst. Sie wählen sich jeweils einen
Orchestermanager und dessen Stellvertreter.
§
7 Amtsdauer
Die
Amtsdauer aller Gewählten erstreckt sich jeweils auf 2 Jahre. Falls ein
Mitglied vorzeitig ausscheidet, kann die Verwaltung den Posten kommissarisch
bis zur nächsten Wahl besetzen.
§
8 Sitzungen des Vorstandes und der Verwaltung
- Alle Belange,
die den Verein berühren, werden in Sitzungen des Vorstandes oder der
Verwaltung behandelt, beraten und entschieden. Besondere interne Vereinsangelegenheiten,
auch solche finanzieller Art, werden im Kreis des Vorstandes behandelt.
Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der jeweils Anwesenden.
- Alle in
den Sitzungen behandelten Angelegenheiten gelten als vertraulich und
dürfen über die Sitzungsteilnehmer nicht an die Öffentlichkeit gelangen.
Verstöße hiergegen können zum Ausschluss aus der Verwaltung führen.
§
9 Niederschrift
Über
die Beschlüsse der Verwaltung und der General- bzw. Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertretern
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
10 Mitgliedsbeitrag
Es
wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird
von der General- bzw. Mitgliederversammlung festgesetzt. Jugendliche unter
18 Jahren, Schüler, Studenten, Lehrlinge, Wehr- bzw. Zivildienstleistende
und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Auf Beschluss der Verwaltung kann
ein Mitglied für beitragsfrei erklärt werden.
§
11 Ehrenvorsitzender
Ehrenvorsitzende
haben in Sitzungen der Verwaltung eine beratende Stimme.
§
12 Auflösung des Vereines
Solange
noch 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereines entschlossen sind, kann
der Verein nicht aufgelöst werden. Falls es doch zur Auflösung des Vereines
kommen sollte, wird das noch vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Ötigheim
übergeben. Die Gemeindeverwaltung verwaltet treuhänderisch das Vereinsvermögen
mit der Aufgabe, es einem neuen Verein in Ötigheim zuzuführen, der die
gleichen Ziele und Zwecke gem. § 1 der Satzung verfolgt. Sollte dies innerhalb
von 10 Jahren nicht der Fall sein, so hat die Gemeinde das Vermögen gemeinnützigen
Zwecken zuzuführen.
|