Alle Vereinsmitglieder sind herzlich eingeladen zur ordentlichen Mitgliederversammlung des Mandolinen- und Gitarrenorchesters Ötigheim 1924 e.V. am Freitag, 20. Mai 2022, um 20.00 Uhr im Gasthaus „Blume“ in Ötigheim.
Tagesordnung
- Begrüßung
- Totengedenken
- Geschäftsberichte
- Bericht des Kassiers
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Kassiers
- Entlastung Gesamtvorstand
- Wahlen
- Satzungsänderung §12 Auflösung des Vereins
- Anträge und Verschiedenes
Mitglieder können Anträge gemäß Satzung bis Dienstag, 10.05.2022 schriftlich und mit Gründen versehen bei der Vorsitzenden einreichen.
Ötigheim, 13.04.2022 gez. Daniela Bauer
Anlage
Satzung des Mandolinen- und Gitarrenorchester Ötigheim 1924 e.V.
Vorschlag Satzungsänderung
– Anlage zur Einladung / Tagesordnung Mitgliederversammlung vom 20.05.2022
Gestrichen wird:
§ 1 Name und Zweck des Vereines
(1) Der Verein wurde im Jahre 1924 gegründet. Er trägt den Namen „Mandolinen- und Gitarrenorchester 1924 e. V. Ötigheim“ mit Sitz in Ötigheim. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
(2) Er hat den Zweck, das Musizieren mit Zupfinstrumenten zu fördern, sei es im Orchester, Ensemble oder solistisch. Deshalb ist eine seiner Hauptaufgaben, seine Mitglieder im Mandolinen- und Gitarrenspiel sowie anderen Instrumenten bestmöglich auszubilden. Neben der musikalischen Arbeit soll auch eine kameradschaftliche und freundschaftliche Seite gepflegt werden.
(3) Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Neu:
§ 1 Name und Zweck des Vereines
(1) Der Verein wurde im Jahre 1924 gegründet. Er trägt den Namen „Mandolinen- und Gitarrenorchester Ötigheim 1924 e.V. “ mit Sitz in Ötigheim. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Musizieren mit Zupfinstrumenten, sei es im Orchester, Ensemble oder solistisch. Deshalb ist eine seiner Hauptaufgaben, seine Mitglieder im Mandolinen- und Gitarrenspiel sowie anderen Instrumenten bestmöglich auszubilden. Neben der musikalischen Arbeit soll auch eine kameradschaftliche und freundschaftliche Seite gepflegt werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Gestrichen wird:
§ 12 Auflösung des Vereines
Solange noch 7 Mitglieder zur Fortführung des Vereines entschlossen sind, kann der Verein nicht aufgelöst werden. Falls es doch zur Auflösung des Vereines kommen sollte, wird das noch vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Ötigheim übergeben. Die Gemeindeverwaltung verwaltet treuhänderisch das Vereinsvermögen mit der Aufgabe, es einem neuen Verein in Ötigheim zuzuführen, der die gleichen Ziele und Zwecke gem. § 1 der Satzung verfolgt. Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, so hat die Gemeinde das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Neu:
§ 12 Auflösung des Vereines / Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ötigheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.